Kontaktlinsen von der Steuer absetzen
Kluge Steuerzahler setzen Kontaktlinsen und Pflegemittel als Ausgaben für die Gesundheit von der Steuer ab. Wenn die Krankenkasse oder die Krankenversicherung Kontaktlinsen nicht bezahlt, haben Bürger das Recht, sie als „außergewöhnliche Belastungen“ zur Minderung ihrer Steuer einzusetzen. Das Finanzamt muss alle Ausgaben für die Gesundheit berücksichtigen und zwar grundsätzlich in unbegrenzter Höhe. Alle Kosten, die den vorgeschriebenen Eigenanteil überschreiten, können Steuerpflichtige beim Finanzamt in Rechnung stellen. Natürlich nur dann, wenn sie nicht bereits als Werbungskosten oder Sonderausgaben angegeben wurden.
Nachweise
Kontaktlinsen können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer
abgesetzt werden, ebenso wie alle anderen krankheitsbedingten
Leistungen, die die Krankenkassen oder Krankenversicherungen nicht mehr
tragen. Natürlich werden dafür die Belege für die Steuer benötigt, wie
bei allen anderen Dingen auch, die steuerlich abgesetzt werden sollen.
Kontaktlinsen zählen ebenso wie alle anderen Kosten, die mit Krankheit
bzw. Gesundheit zu tun haben, zu den außergewöhnlichen Belastungen, die
das Finanzamt grundsätzlich anerkennt.
Medizinisch notwendig
Grundsätzlich fordert das Finanzamt Nachweise über die außergewöhnlichen
Belastungen. Diese können Rechnungen sein, Quittungen und Belege über
Zuzahlungen. Viele Apotheken bieten ihren Kunden Quittungshefte an, in
die alle Zuzahlungen und andere Ausgaben eingetragen werden können. Wenn
es sich um rezeptfreie Medikamente handelt, ist es allerdings
notwendig, dass sie ärztlich verordnet wurden bzw. medizinisch
notwendig sind. Auch Kontaktlinsen müssen medizinisch notwendig sein!
Ohne ärztliche Verordnung sind Kontaktlinsen nicht abzusetzen. Wer also
farbige Kontaktlinsen benutzt, damit die Augen attraktiver wirken, wird
kaum einen Arzt finden, der diese als medizinische notwendige
Hilfsmittel verschreiben kann.
Der Gang zum Augenarzt
Generell zählen die Kosten, die eine Sehkorrektur erfordert, zu den
Krankheitskosten, die das Finanzamt anerkennen muss. Somit zählen sowohl
die Kontaktlinsen inkl. Ihrer Pflegeprodukte und die Brille zu den
Krankheitskosten. Kontaktlinsenträger können im Falle einer Sehkorrektur
ihr Linsen als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend
machen. Ein ärztliches Attest ist notwendig, manchmal sogar ein
amtsärztliches Attest. Normalerweise ist der Gang zum Augenarzt dann
nötig, wenn sich die Sehstärke verändert und neue Kontaktlinsen oder
eine neue Brille fällig sind.
Sehstärkenveränderung feststellen lassen beim Optiker
Da die Optiker in der Lage sind, die Veränderungen der Sehstärke festzustellen, können Kunden nun einfach zum Optiker gehen und sich ohne Arztbesuch ihre neuen Kontaktlinsen holen. Dafür muss der Optiker nur die Sehstärkenveränderung feststellen. Dennoch geht dies nur dann, wenn vorher einmalig ein Augenarzt konsultiert wurde. Wer also zum ersten Mal Kontaktlinsen oder eine Brille kaufen will, muss ein einziges Mal zum Augenarzt gehen.
Zumutbare Belastung
Ob Zahnarztrechnung oder Brille, Schuheinalge oder Heilpraktikerkosten,
ärztlich verschriebene Kontaktlinsen oder Kuraufenthalte und Massagen,
das Finanzamt erstattet einen Anteil der Kosten, jedoch nicht die
gesamten Kosten für die Kontaktlinsen. Das Finanzamt fordert, eine
zumutbare Belastung selbst zu tragen. Diese bedingt sich durch das
Gesamteinkommen sowie den Familienstand und durch die Kinderzahl.
Veranlagungsjahr
Wer Kontaktlinsen oder Brillen in die Steuer als außergewöhnliche
Belastung einbringen will, muss ebenfalls wissen, dass das Finanzamt nur
diejenigen Kosten anerkennt, die im Veranlagungsjahr angefallen sind.
Generell sollten sich alle die Quittungen für Kontaktlinsen und andere
Hilfsmittel sowie Medikamente aufheben und in die Steuer einbringen.
Für einige Kontaktlinsenträger kommt allerdings auch eine Kostenübernahme der Kontaktlinsen durch die Krankenkasse in Frage - hier sollte man die Möglichkeiten abwägen und das Ganze gegebenenfalls mal durchrechnen.
Stand: März 2010
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